Sachverständigen-ordnung (SVO)
Auszug aus der Sachverständigenordnung (SVO) der Handwerkskammer Region Stuttgart, Fassung vom 13.05.2013
Auszug aus der Sachverständigenordnung (SVO) der Handwerkskammer Region Stuttgart, Fassung vom 13.05.2013
Daniel Günther ist von der Handwerkskammer Region Stuttgart öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Stuckateurhandwerk.
(SVO der Handwerkskammer Region Stuttgart, Fassung vom 13.05.2013)
Öffentliche Bestellung/Vereidigung
Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Handwerkskammer Region Stuttgart beschränkt. Die Bestellung dient ausschließlich dem Zweck, Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die persönlich integer sind und fachlich richtige sowie unparteiische und glaubhafte Sachverständigenleistungen gewährleisten.
Die Vereidigung durch die Handwerkskammer Region Stuttgart ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne des § 410 Abs. 2 ZPO und des § 79 Abs. 3 StPO.
Unparteiische Aufgabenerfüllung
Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, Ablehnung
Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund ablehnen.
Form der Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich oder in elektronischer Form zu erstatten.
Schweigepflicht
Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
Fortbildung
Die Bestellung erfolgt für längstens 5 Jahre. Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden. Nach Ablauf der Bestellzeit wird eine erneute Bestellung (Wiederbestellung) vorgenommen.